Wenn man an Steuerhinterziehung-Verjährung denkt, fällt zumeist nur die Verjährung der Strafbarkeit ein. Tatsächlich aber wird bei der Verjährung zwischen Strafverfolgungsfrist und Festsetzungsfrist unterschieden.
Die Strafverfolgungsfrist regelt, wann die Strafbarkeit einer Tat verjährt. Nach Beendigung der Tat dauert es exakt fünf Jahre bis eine Steuerstraftat verjährt ist. Bei Taten, die jedoch als besonders schwer oder massiv eingestuft werden, kann die Verjährungsfrist auf 10 Jahre verlängert werden. Diese Frist beginnt mit dem Erhalt des relevanten Steuerbescheids.
Die Festsetzungsfrist legt fest, nach welchem Zeitraum das Finanzamt für ein explizites Kalenderjahr keine weiteren Steuerbescheide ändern oder erlassen kann. Im Falle der Steuerhinterziehung verjährt die Tat nach einem Zeitraum von 10 Jahren. Fünf Jahre hingegen sind es bei der Steuerverkürzung. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres.
Da bei der Steuerhinterziehung die Verjährung der Strafverfolgungs- und die Festsetzungsfrist unabhängig voneinander laufen, kann es sein, dass die eine vor oder nach der jeweils anderen verjährt. Ist zum Beispiel die Strafverfolgung verjährt, haben Sie keine Geld- oder Freiheitsstrafe mehr zu fürchten. Jedoch ist eine Nachzahlung inklusive der Zinsen noch möglich, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht verjährt ist.
In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung ist die Verjährung jedoch auf bis zu 10 Jahre verlängert. Der Teufel steckt jedoch im Detail. Wann die Tat als beendet betrachtet wird, hängt von der jeweiligen Beurteilung ab. Verschiedene Faktoren fließen in diese Beurteilung mit ein. Zum einen kann es von der gewählten oder angewendeten Art der Besteuerung abhängen. Zum anderen spielt auch die Art der Tat eine Rolle. Es wird unterschieden zwischen einem „Nicht Handeln“, also erst gar keine Steuererklärung abzugeben und dem aktiven Handeln durch das Einreichen einer verfälschten Steuererklärung. Je nachdem wie die Tat sich darstellt, kann die Verjährung auch über die regulären fünf Jahre hinaus verlängert werden.
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