U. a. auch durch das Aufkommen von weltweit operierenden Unternehmen ist die ohnehin schon verflochtene Lage der Besteuerung z. T. deutlich komplexer geworden. Aus der Perspektive des deutschen Fiskus und des inländischen Steuerbürgers treten Fragen des Besteuerungsrechts der Staaten aber nicht nur im Unternehmensbereich auf. Schon wenn ein Inländer als Einzelperson Einkünfte im Ausland erzielt, kommt es nicht selten zu Problemen im Zusammenhang mit der Besteuerung durch die beteiligten Staaten.
Doppelt- oder sogar Mehrfachbesteuerungen sollen möglichst verhindert werden. Sie können u. a. zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Doppelt- oder Mehrfachbesteuerung liegt u. a. dann vor, wenn ein Unternehmen in zwei oder mehr Ländern Standorte hat und jedes Land Anspruch auf die entsprechenden Steuern erhebt. Diese Problematik tritt auch dann auf, wenn eine Person oder eine Gesellschaft in einem Land ansässig ist, die Einkünfte aber in einem anderen oder in mehreren anderen Ländern erzielt.
Um das zu verhindern, werden in der Praxis zwischen den meisten Ländern bilaterale völkerrechtliche Verträge, sog. Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese sind ein wichtiger Bestandteil des Internationalen Steuerrechts. Der Begriff geht aber noch weiter. Er umfasst alle Normen, welche die Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte regeln. Das können auch Normen des nationalen Rechts sein, in Deutschland z. B. solche des Einkommensteuergesetzes.
Das „internationale Steuerrecht“ als ein einheitliches Regelwerk – etwa in Form eines Gesetzbuchs – gibt es daher nicht. Vielmehr greifen regelmäßig hier verschiedene Vorschriften des nationalen Rechts einerseits und der völkerrechtlichen Verträge andererseits ineinander.
Die oben erwähnten Doppelbesteuerungsabkommen stellen nicht das einzige, aber ein wichtiges Instrument zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dar. Die Staaten handeln darin untereinander aus, welchem der beiden Staaten das Besteuerungsrecht an dem jeweiligen Steuersubstrat zusteht. Ein solches Abkommen spricht kein Recht zur Besteuerung aus; dieses ergibt sich ggf. nach dem innerstaatlichen Recht. Vielmehr führt das Abkommen allenfalls zur Beschränkung des innerstaatlichen Steueranspruchs.
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