Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO (Abgabenordnung)

In diesem Artikel geht es um die Möglichkeit, eine Strafverfolgung abzuwenden. Das Gesetz bietet hierzu in § 371 Abgabenordung (vollständiger Gesetzestext des § 371 AO im Selbstanzeige-Lexikon) die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige.

Um mittels einer Selbstanzeige tatsächliche Straffreiheit zu erlangen, ist es notwendig, dass diese tatsächlich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Selbstanzeige nach § 371 Absatz 1 AO

Selbstanzeige bedeutet nach § 371 Absatz 1 AO, dass zu allen begangenen Steuerstraftaten einer Steuerart die unrichtigen Angaben berichtigt und die unvollständigen bzw. verschwiegenen Angaben mittels einer sogenannten Nacherklärung nachgeholt werden. Eine Strafbefreiung nach § 371 Absatz 3 AO kommt nur dann in Betracht, wenn die nicht ordnungsgemäß abgegeben Steuern innerhalb einer angemessenen Frist nachgezahlt werden. Die Frist wird von der Finanzbehörde gesetzt.

Wenn die Selbstanzeige nicht korrekt durchgeführt wird ...

Die Selbstanzeige führt jedoch nicht zur Straffreiheit, wenn sie nicht korrekt durchgeführt wurde. Die Ausschlussgründe, die dazu führen können, dass die Selbstanzeige nicht zur Straffreiheit führt, bestimmt Absatz 2. Im Fall Uli Hoeneß beispielsweise war fraglich, ob die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgte. Denn eine Selbstanzeige führt nicht mehr zur Straffreiheit, wenn die Steuerbehörden der Steuerhinterziehung bereits auf der Spur waren. Nach § 371 AO (Abgabenordnung) gibt es fünf Gründe, die die Straffreiheit der Selbstanzeige ausschließen.

5 Gründe, die die Straffreiheit der Selbstanzeige ausschließen (nach § 371 AO)

1. Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn bereits eine Steuerprüfung bekannt gegeben worden ist. Die strafbefreiende Wirkung ist noch nicht durch eine bloße Ankündigung oder eine Terminabsprache ausgeschlossen. Dies bezieht sich jedoch nur auf Berichtigungen von vorsätzlich falsch abgegebenen Erklärungen. Wurde die Steuererklärung hingegen leichtfertig falsch abgegeben, kann noch eine Nacherklärung mit strafbefreiender Wirkung abgegeben werden.

2. Bekanntgabe eines Straf- oder Bußgeldverfahrens

Hier setzt die Sperrwirkung der Selbstanzeige ein, sobald dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn bekannt gegeben wird. Das Strafverfahren ist nach § 397 AO eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.

3. Erscheinen eines Amtsträgers

Amtsträger der Finanzbehörde sind zum Beispiel Veranlagungssachbearbeiter, Lohnsteuerprüfer, Steuer- und Zollfahndungsbeamte, Betriebsprüfer. Ob diese dem Finanzamt oder der Oberfinanzdirektion unterstellt sind, ist ohne Belang.

Ein Amtsträger erscheint zu steuerlichen Prüfung, wenn er an dem Ort ankommt, an dem die Prüfung durchgeführt werden soll. Wenn der Steuerpflichtige Inhaber mehrerer Betriebe in wirtschaftlicher Einheit ist, reicht es aus, wenn der Prüfer in einem der Betriebe angelangt, um für alle Betriebe die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige zu sperren.

4. Wissen(müssen) des Täters von der Tatentdeckung

Sobald ein Steuerpflichtiger weiß, dass die Entdeckung seiner Tat droht, kann die Nacherklärung nicht mehr zur Straffreiheit führen, da dann keine neue Steuerquelle offenbart wird. Auch der Aspekt der Reue, der mit Möglichkeit der Selbstanzeige unterstützt werden soll, käme dann nicht mehr zu Geltung.

Dies hat übrigens entgegen einer weitverbreiteten Ansicht nichts damit zu tun, ob die Selbstanzeige freiwillig erfolgt ist. Deswegen entfaltet auch die Selbstanzeige noch eine strafbefreiende Wirkung, die nur abgegeben wurde, weil der Steuerpflichtige irrtümlich davon ausging, dass die Finanzbehörden gegen ihn ermitteln.

5. Hinterziehung von mehr als 50.000,00 €.

Die Straffreiheit durch Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn der Steuervorteil je Tat mehr als 50.000,00 € beträgt. Es findet also keine Addition der einzelnen verkürzten Steuerbeträge statt. Für den Fall, dass die Straffreiheit lediglich wegen der Höhe der Hinterziehungssumme nicht gewährt wird, kann nach § 398a AO von Strafe abgesehen werden. Diese Möglichkeit kommt in Betracht, wenn innerhalb einer angemessenen Frist die gesamte Steuerschuld beglichen wird und zusätzlich ein Betrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer an die Staatskasse gezahlt wird.

In diesem kurzen Artikel konnten wir nur auf die wichtigsten Punkte der Selbstanzeige eingehen. Es ist jedoch offensichtlich, dass nur eine korrekt abgegebene Nacherklärung die begehrte Straffreiheit bringt.

Wir helfen Ihnen gerne, die vielen Fallstricke, die sich bei der Erstellung einer Nacherklärung ergeben können, zu umgehen. Setzen Sie sich mit uns vom Team Steuerstrafrecht24.de in Verbindung.

 

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